Forschungszulagengesetz: Unternehmen profitieren von der steuerlichen Förderung ihrer FuE-Tätigkeit

Bislang beschränkte sich die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Deutschland im Wesentlichen auf Projektförderung in Form von Zuschüssen.

Diese hatte jedoch den Nachteil, dass die Vorhaben in das Themenfeld der jeweiligen Ausschreibung passen musste und zudem die Projektförderung meist nur zu bestimmten Stichtagen pro Jahr beantragt werden konnte. Dies hat der Gesetzgeber nun um eine attraktive Komponente erweitert: Seit Januar gilt offiziell das Forschungszulagengesetz, das eine steuerliche Begünstigung von FuE-Tätigkeiten in Höhe von 25 % der Personalkosten oder 15 % der Kosten für Forschungsaufträge vorsieht. innos unterstützt dabei bei der Antragstellung.

Seit dem 1. Januar 2020 bekommen Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen steuerliche Erleichterungen. Besonders vorteilhaft sind hier die Auswahlkriterien für Unternehmen, denn antragsberechtigt ist jedes steuerpflichtige Unternehmen, unabhängig von seiner Größe und Gewinnsituation.

Andere Förderungen oder staatlichen Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind für die steuerliche Förderung nicht relevant, soweit diese nicht direkt gefördert werden. Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können entweder als eigenbetriebliche Forschung im Soloprojekt oder in einer Kooperation mit mindestens einem weiteren Unternehmen durchgeführt werden. Zusätzlich wird auch Auftragsforschung gefördert. Die Forschung muss mindestens einer der Kategorien „Grundlagenforschung", „Industrielle Forschung" oder „Experimentelle Entwicklung" zuzuordnen sein. Produkte und Prozesse, die im Wesentlichen bereits festgelegt sind und deren primäre Ziele der Forschung zur Marktentwicklung dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Förderfähige Aufwendungen sind bei der eigenbetrieblichen Forschung Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Bei Auftragsforschungen werden 60 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts angesetzt und davon 25 % = 15 % des Betrages des Forschungsauftrages berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage wurde auf 2 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr pro Unternehmen begrenzt. Der Fördersatz beträgt 25 % der förderfähigen Kosten, sodass die maximale Fördersumme pro Unternehmen 500.000 Euro pro Jahr beträgt.

Diese Begünstigung können auch Sie beantragen und für Ihr FuE-Projekt Steuererleichterungen bekommen – wir von innos unterstützen Sie gern dabei.

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Die innos GmbH ist seit 1992 „Wegbereiter für Innovationen und Zukunftsstrategien“ und anerkannter Managementpartner von Wirtschaft, Forschung und Politik. Als Spezialist in ausgewiesenen Zukunftsthemen und Technologiefeldern berät innos seine Partner an den Standorten Berlin, Göttingen, Hamburg, Hongkong insbesondere in den Bereichen der Strategie, des Cluster- und Technologiemanagements sowie der Kommunikation.

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